4. Die EnEV - und der Energieausweis

4.1 Die EnEV
4.2 Der neue Energieausweis für Gebäude ab 2008

4.1 Die EnEV

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Die Energieeinsparverordnung kurz EnEV (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden seit Inkrafttreten vom 1. Februar 2002) fasst die bestehende Wärmeschutzverordnung (Wärmebedarf) und die Heizungsanlagenverordnung (Wärmeerzeugung) zusammen und entwickelt diese weiter.

Welche Ziele verfolgt die EnEV?

Erstes Ziel ist die Energieeinsparung und zwar bei Neubauten und z. T. beim Gebäudebestand. Hauptziel ist die Senkung des Heizenergieverbrauches um ca. 30% und damit auch die Verminderung des CO2-Ausstosses (Treibhausgas). Das Niedrigenergiehaus (NEH) wird zum Standard. Die Energiesparmassnahmen bei Altbauten sollen forciert und beim Energieverbrauch größere Transparenz geschaffen werden.

Wen betrifft die Verordnung?

Jeden der einen Neubau errichtet als auch Eigentümer bestehender Gebäude unter gewissen Bedingungen. Des weiteren Planer, Bauunternehmer, Handwerker und die Hersteller von Bauprodukten.

Was ist bei der Planung eines Neubaus künftig zu beachten?

Wichtig ist, dass der Neubau einen rechnerisch zu ermittelnden Primärenergiebedarf nicht übersteigt. Wie, steht dem Bauherrn und Planer weitgehend offen: Ein erhöhter Wärmeschutz, eine anspruchsvollere Anlagentechnik, der Einsatz erneuerbarer Energien oder effektive Lüftungsanlagen sind Möglichkeiten die Anforderungen zu erfüllen. Die EnEV fordert hier einen ganzheitlichen Ansatz der Planung, der sowohl die baulich konstruktive, als auch die anlagentechnische Komponente berücksichtigt.

Wie wird die Einsparung elektrischen Stromes bewertet?

Elektrischer Strom ist mit dem dreifachen Primärenergiefaktor von Öl und Gas belegt. Wer Geräte mit hohem Stromverbrauch einsetzt, wird gezwungen als Ausgleich dafür höhere Investitionen im Wärmeschutz zu tätigen. Dennoch bleibt der Stromverbrauch teuer. Dieser Nachteil fordert den Einsatz Strom sparender Haustechnik und Lüftungsanlagen (effiziente Lüftungsventilatoren, etc.). Durch eine effektive Lüftungsanlage investiert man langfristig in einen geringen Stromverbrauch.

Wird die Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt?

Wer zur Deckung des Energiebedarfs Sonnenenergie, Erdwärme (Erdwärmeübertrager) oder Biomasse verwendet, wird bei den Anforderungen an das Gebäude begünstigt. Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung und Warmwasserbereitung sind weitere Gesichtspunkte.

Hat die EnEV Auswirkungen auf das Wohnraumklima?

Die Forderung der EnEV nach möglichst dichten Neubauten soll die bei hoch wärmegedämmten Gebäuden prozentual sehr hohen Lüftungswärmeverluste senken. Um den Energieverlust zu minimieren und ein behagliches Raumklima zu gewährleisten, ist die Versorgung mit Frischluft durch eine kontrollierte Lüftungsanlage zu empfehlen, welche die Wohnräume bedarfsgerecht be- und entlüftet.

Sind die im Zuge der EnEV durchzuführenden Maßnahmen wirtschaftlich?

Die durch die Verordnung verursachten zusätzlichen Kosten müssen gegenüber dem im Moment geltenden Recht laut Energieeinsparungsgesetz wirtschaftlich sein. Dies wird in den meisten Fällen durch die Einsparung der Energiekosten noch vor dem Ablauf der Gebäude- bzw. Anlagennutzungsdauer erreicht.

§ 6 der EnEV

Das Gebäude muss nach § 6 gleichzeitig dicht sein, aber einen Mindestluftwechsel einhalten. Der Errichter ist verpflichtet für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Sicher und energiesparend kann dies nur mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung erzielt werden. Lüftungsanlagen werden in der EnEV durch einen „Lüftungsbeitrag zum Heizwärmebedarf“ berücksichtigt, der von dem Wärmerückgewinnungsgrad des Lüftungsgerätes abhängig ist. Außerdem wird der Stromverbrauch der Anlage und in Sonderfällen ein zusätzlicher Energiebedarf durch erhöhten Luftwechsel berücksichtigt.

Rechtliche Folgen bei Baumängeln

Der Planer/Hersteller hat, durch die Vorgabe der absoluten Dichtheit des Gebäudes, eine besondere Sorgfaltspflicht, was den Luftaustausch des Gebäudes angeht. Durch unzureichendes Lüften kann Schimmelpilz auftreten, der den Wert oder die Tauglichkeit des Gebäudes aufhebt oder mindert. Für die Einstufung als Baumangel reicht aus, dass eine Ungewissheit über Risiken des Gebrauchs besteht (siehe BGB §§ 633, 635). In diesem Fall haftet der Planer/Architekt innerhalb der Gewährleistungsfrist auf Nachbesserung bzw. Minderung. D. h. er muss in den ersten sechs Monaten beweisen, dass der Bauherr unzureichend lüftet.

>Sicherheit vor rechtlichen Folgen für den Planer/Architekten bringt nur der Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung!

4.2 Der neue Energieausweis für Gebäude ab 2008

(Ein Auszug aus dem Heft ´Lüftungskomfort` der Redaktionen Bauen & Renovieren, Althaus modernisieren, Bauen und Häuser billiger bauen)

Den Großteil unserer Energie verbrauchen wir, um in unseren Gebäuden für behagliche Wärme zu sorgen. Gedämmte Alt- oder Neubauten mit moderner Lüftungs- und Wärmetechnik sollen für große Einsprarungen sorgen. Aber wie viel Energie benötigt ein Gebäude tatsächlich?

Ab 2008 wird der neue Energieausweis (im Folgenden mit EA abgekürzt) eingeführt, wie von der EnEV vorgeschrieben. Für Neubauten muß wie gehabt generell ein EA erstellt werden. Wird ein bestehendes Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, neu vermietet, verpachtet, geleast, hat der Verkäufer bzw. Vermieter den Interessenten einen EA zugänglich zu machen, muss ihn aber nicht übergeben. Der Eigentümer muss den Ausweis auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorlegen. Für Gebäude unter 50 m2 Nutzfläche muss kein EA erstellt werden. Der EA besitzt zehn Jahre Gültigkeit.

Wann muss der Bedarf, wann der Verbrauch zugrunde liegen?

Den EA gibt es als bedarfs- oder verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher Ausweis verwendet wird, richtet sich nach den Wohneinheiten und dem Baujahr des Gebäudes. Neubauten müssen generell mit dem bedarfsorientierten EA ausgestattet werden. Für Wohngebäude im Bestand gelten folgende Regelungen: bei mehr als vier Wohneinheiten, ganz gleich welchen Baujahres, gilt Wahlfreiheit. Bei Gebäuden mit vier oder weniger Wohneinheiten wird nach Baujahr bzw. Baustandard unterschieden. Wurde das Gebäude vor Geltung der Wärmeschutzverordnung am 1. November 1977 errichtet, ist der bedarfsorientierte EA zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand dieser Verordnung aufwiesen oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Standard gebracht wurden. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit. Wurde das Gebäude auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet, kann ebenfalls gewählt werden.

Ab wann besteht die Energieausweispflicht?

Fällt ein bestehendes Wohngebäude unter die EA-Pflicht, muss der EA spätestens bis Januar 2008 für Gebäude, die bis 1965 errichtet und bis Juli 2008 für Gebäude, die nach 1965 errichtet wurden, zugängig gemacht werden.
Für Neubauten müssen bis zum Inkrafttreten der neuen EnEV weiterhin Energieausweise gemäß der EnEV-Fassung von 2004 ausgestellt werden. In diesen Fällen bleiben die bisherigen Zuständigkeiten bestehen. Die Länder werden weiterhin regeln, zu welchem Zeitpunkt der Ausweis erstellt werden muss.

Was wird der Energieausweis kosten?

Der Preis wird individuell vom Aussteller festgelegt.

Bleiben bestehende Energiepässe gültig?

Energieausweise, die bereits freiwillig ausgestellt wurden, bleiben gültig, wenn diese vor Inkrafttreten der EnEV von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden oder Bundesländern) oder auf deren Veranlassung auf der Grundlage einheitlicher Regeln erstellt wurden. Dazu zählen z.B. Ausweise aus Förderprogrammen oder Landesenergiespar-Aktionen und Dena-Energiepässe. Weiterverwendet werden dürfen auch Energiebedarfsausweise nach der EnEV 2002 bzw. 2004 und Wärmebedarfsausweise gemäß der Wärmeschutzverordnung von 1994.

Folgende Berufsgruppen sind berechtigt Energieausweise auszustellen:
  • Bauvorlageberechtigte Architekten und Fachplaner
  • Sachverständige für Wärme- und Schallschutz
  • Vor-Ort-Energieberater (BAFA)
  • Energieberater der Verbraucherzentralen
  • Energieberater im Baustoffhandel zur Ausstellung von Energiebedarfsausweisen Bevollmächtigte nach § 13 EnEV (Landesordnung)
  • Handwerksmeister mit der Zusatzqualifikation zum Gebäudeenergieberater im Handwerk (GIH), z.B.
    • Schornsteinfeger
    • Installateure und Heizungsbauer
    • Ofen- und Luftheizungsbauer
    • Wärme- und Schallschutzisolierer

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